10.07.2023 - 19 Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 20 A...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 19
- Gremium:
- Stadtvertretung Grevesmühlen
- Datum:
- Mo, 10.07.2023
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Haupt- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Pirko Scheiderer
Wortprotokoll
Die Stadtpräsidentin informiert über das weitere Vorgehen. Zunächst muss eine Anhörung mit den Antragstellern durchgeführt werden.
Herr Scharnweber spricht einen Zeitungsartikel an und zitiert hieraus über die Zukunftsängste der Bürger. Er betont, dass es sich bei der Stadtvertretung um gewählte Vertreter handelt, die zum Wohl der Bürger und zum Wohl der Stadt zur Wahl angetreten sind.
Die Stadtpräsidentin beantragt Rederecht für die anwesenden Bürgerinnen und Bürger nach der Anhörung. Weiterhin informiert sie, dass die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden muss, wenn die Antragsteller darauf bestehen.
Herr Spierling entgegnet, dass die Anhörung öffentlich stattfinden kann.
Es folgt die Anhörung der Antragsteller.
Herr Schulz meldet sich zu Wort und bittet um Erklärung, wie es zu der konkreten Fragestellung und zur falschen Bezeichnung des Landkreises kam.
Herr Spierling (Antragsteller) teilt mit, dass es sich bei der Bezeichnung des Landkreises um einen Fehler handelt und bittet die Stadtvertretung um Heilung dieses Fehlers.
Der Bürgermeister möchte wissen, was die Antragsteller unter dem Begriff „Containerdorf“ verstehen.
Herr Spierling (Antragsteller) führt aus, dass es sich dabei für ihn um temporär errichtete Container handelt, die nicht dauerhaft genutzt werden können.
Weiterhin fragt der Bürgermeister nach der Einschätzung des Antragstellers, welche Größe ein Containerdorf habe.
Herr Spierling (Antragsteller) entgegnet, dass für ihn bereits fünf Container ein Dorf wären.
Weiterhin erfragt der Bürgermeister, ob die Fragestellung so zu verstehen ist, dass zwar „Containerdörfer“ nicht vorgesehen werden dürfen, aber beispielsweise Zelte oder feststehende Gebäude weiterhin möglich sind.
Herr Spierling (Antragsteller) entgegnet, dass ein Container per Definition kein Zelt ist. Er geht aber davon aus, dass die Stadtvertreter wissen, was die Antragsteller meinen. Die Bürger möchten an demokratischen Entscheidungen teilhaben.
Der Bürgermeister präzisiert seine Frage nochmals. Mit dem Begriff „Containerdörfer“ sind durch die Antragsteller keine feststehenden Gebäude oder Zelte gemeint?
Herr Spierling (Antragsteller) bestätigt dies.
Frau Weile (Antragstellerin) wirft ein, dass es sich bei dem Wort Containerdorf um ein allgemeines Wort handelt und dieses Vorgehen aus Ihrer Sicht Wortklauberei ist.
Die Stadtpräsidentin möchte wissen, ob alle städtischen Flächen gemeint sind oder explizit die Standorte an der Klützer Straße und an der Sandstraße.
Herr Spierling (Antragsteller) antwortet, dass dies in der Fragestellung „mit allen städtischen Flächen“ hinreichend klar formuliert ist.
Der Bürgermeister spricht einen Zeitungsartikel vom 09.05.2023 in der Ostsee Zeitung an und zitiert einen Auszug daraus. Es wird darin durch einen der Initiatoren kritisiert, dass viele Bewohner keinen Einblick in die einzelnen Tagesordnungspunkte haben, um entscheiden zu können, was die Beschlüsse für Folgen hätten. Außerdem wird berichtet, dass die Größenordnungen überdimensioniert sind.
Hierzu hinterfragt der Bürgermeister, wie der Zitierte zu seiner Erkenntnis kam, dass viele keinen Einblick in die Tagesordnung haben. Weiterhin möchte er wissen, welche Größenordnung überdimensioniert sei.
Hintergrund der Frage ist, dass die Tagesordnung der Stadtvertretung und deren Ausschüsse öffentlich bekannt gemacht werden und in diesem Fall auch Bestandteil der lokalen Berichterstattung war. In den Beschlüssen wurden keine Angaben zur Größenordnung benannt.
Herr Spierling (Antragsteller) kann grundsätzlich nicht für andere Personen sprechen, die hier zitiert werden. Zur Größenordnung kann nichts gesagt werden. Jeder hat hier eine andere Meinung, was überdimensioniert für ihn heißt. Der Antrag hat aus seiner Sicht eine andere Aufgabe, da die Entscheidung so weitreichend ist.
Der Bürgermeister erkundigt sich, wie aus Sicht der Antragsteller die Unterbringung, der nach Auskunft des Landkreises erforderlichen 1.000 Plätze im gesamten Kreis realisiert werden sollen.
Herr Spierling (Antragsteller) lässt sich zu keiner Aussage hinreißen. Aus seiner Sicht sollen die Bürger darüber entscheiden.
Die Stadtpräsidentin vergewissert sich, ob den Antragstellern bewusst ist, dass die Stadtvertretung für den Standort Sandstraße von der Errichtung eines festen Gebäudes ausgeht und somit von der Fragestellung nicht abgedeckt ist. Ebenso wurde bei der Beschlussfassung zum Standort Klützer Straße nicht explizit die Errichtung eines Containerdorfes benannt.
Herr Spierling (Antragsteller) entgegnet, dass ihm dies bekannt ist.
Herr Baetke stellt die grundsätzliche Frage, wo aus Sicht der Antragsteller Flüchtlinge untergebracht werden sollten. Sollte hierbei das Verhältnis der Einwohnerzahl zu der Anzahl der unterzubringenden Flüchtlinge eine Rolle spielen? Außerdem möchte er wissen, ob die Infrastruktur eine Rolle spielen soll oder nicht?
Hierauf sagt Herr Spierling (Antragsteller), dass er keine zweckdienliche Antwort geben könne.
Herr Baetke möchte abschließend wissen, wie die Antragsteller die Wahrscheinlichkeit beurteilen, dass der Landkreis für den Standort Upahl an den aktuellen Dimensionen festhält, wenn an anderen Standorten keine kurzfristigen Kapazitäten geschaffen werden.
Auch hierzu möchte sich Herr Spierling (Antragsteller) nicht äußern.
Herr Krohn ist der Meinung, dass bereits viele Argumente ausgetauscht wurden und nun abgestimmt werden sollte.
Die Stadtpräsidentin stellt fest, dass die Anhörung nun beendet ist und beantragt Rederecht für die anwesenden Bürger.
Dieses wird mehrheitlich bejaht.
Herr U. Schulz äußert sich zur Thematik und merkt an, dass in Wismar 200-250 Flüchtlinge in Turnhallen untergebracht sind und Grevesmühlen nun Solidarität benötigt. Und Upahl benötigt als Teil der Verwaltungsgemeinschaft die Solidarität von Grevesmühlen. In Grevesmühlen muss dafür Sorge getragen werden, die Möglichkeiten zu nutzen, um das zu tun was ohnehin notwendig ist. Hierzu zitiert er §20 Abs. 2 Nr. 5 der Kommunalverfassung M-V und ist der Ansicht, dass der Bürgerentscheid abzulehnen ist.
Herr Soost berichtet von seiner Arbeit als Integrationshelfer und betont, dass Integration nur funktioniert, wenn die Bürger dahinterstehen.
Herr Casper erkundigt sich, ob die Stadt ein Integrationskonzept hat und hat den Eindruck, dass der Bürgerentscheid zerredet wird. Er wünscht sich konkrete Zahlen für die Bürger.
Der Bürgermeister erklärt, dass eine Anhörung so aufgebaut ist, dass Fragen gestellt werden. Die Fragen sind entsprechend der Stellungnahme der Kommunalaufsicht darauf abgerichtet, zu hinterfragen, was die Antragsteller beispielsweise unter dem Begriff „Containerdorf“ verstehen. Er führt weiterhin aus, dass unabhängig vom Ausgang des Bürgerentscheids eine feste Unterkunft in der Sandstraße oder auch die Nutzung von privaten Flächen zur Errichtung eines Containerdorfes nicht abgedeckt sind.
Zur Größenordnung führt er aus, dass die Stadt Grevesmühlen und das Amt Grevesmühlen Land im Verhältnis zur Einwohnerzahl rechnerisch etwa 150 Geflüchtete unterzubringen hätte. Zu dieser Dimension werden bereits Gespräche mit dem Landkreis für den Standort Sandstraße geführt, so dass in der nächsten Sitzungsrunde schon einleitende Beschlüsse zum B-Plan Verfahren diskutiert werden können. Die Dimensionen für eine Notunterkunft bis zur Fertigstellung des Standortes Sandstraße sind mit dem Landkreis nicht abschließend diskutiert. Bisher ging der Landkreis in Upahl von einer Zahl von 400 Geflüchteten aus. Bisher gab es seitens des Landkreises kein Interesse zur Errichtung einer Notunterkunft in Grevesmühlen. Die Situation kann sich ändern durch die Festlegung des Innenministeriums und wenn sich mehrere Kommunen dazu entschließen, Flächen zur Verfügung zu stellen. Er persönlich kann sich für Grevesmühlen 70 Geflüchtete für eine Notunterkunft vorstellen.
Frau Frahm erinnert an ihre Ausführungen in der Sitzung am 17. April. Sie ist der Ansicht, dass die geplanten Plätze in einem halben Jahr auch wieder nicht ausreichen werden.
Frau Oberpichler erinnert an Artikel 16a des Grundgesetzes, wonach das Asylrecht einen Verfassungsrang hat. Aus ihrer Sicht handelt es sich bei der würdigen Unterbringung von Geflüchteten um eine Pflichtaufgabe und keine Frage eines Bürgerentscheides. Evtl. kann durch die Integration von Geflüchteten auch dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Sie steht zum Beschluss der Stadtvertretung und spricht sich gegen den Bürgerentscheid aus.
Herr Spierling (Antragsteller) geht zu dieser Wortmeldung auf Artikel 17 des Grundgesetzes ein.
Frau Münter äußert ihre Fassungslosigkeit über das Verhalten der anwesenden Bürger. Es wurde gehetzt und dazwischengerufen. Sie betont, dass der Anstand gewahrt werden sollte. Grundsätzlich ist es als positiv anzusehen, dass so viele Bürger zugegen sind.
Frau Weile wirft ein, dass die Stadtvertretung es nicht gewohnt ist Widerstand zu erfahren.
Frau Münter lobt derweil das Vorgehen des Bürgermeisters. Sie weist darauf hin, dass die Stadtvertretung keine Gesetze macht.
Herr Weile meldet sich zu Wort und berichtet über die Bilder in den Zeitungen und im Fernsehen, die alle sehen und nach seiner Auffassung wissen lassen, was los sei z.B. in Gießen und Görlitz, wo die Abi-Feier von Migranten gestürmt wurde. Die Bundesrepublik mache erhebliche Fehler in der Asylpolitik und man sehe einfach nicht, dass es eine begrenzte Zuwanderung brauche. Der Bürger könne es nur noch richten. Überall im Land, besonders in Ostdeutschland gehen die Bürger auf die Straßen und demonstrieren gegen die geplanten Flüchtlingsunterkünfte, weil sie sehen, was passiert. In Ludwigshafen wurde nach seinen Informationen ein Urteil gefällt, wo ein Somalier 2 junge Handwerker abgestochen hat. Der soll freigesprochen worden sein. Der solle anstelle dessen in die Psychiatrie. Das Urteil in Schleswig -Holstein läuft nach seinen Informationen auch, wo der „Messerstecher“ im Zug von Kiel nach Hamburg 2 junge Menschen regelrecht abgestochen habe und keiner sage etwas. In Frankreich ist ein Migrant erschossen worden. Dies sei schlimm gewesen. So was solle nicht vorkommen, aber er sei erschossen worden. Dort seien immense Krawalle entstanden. Hier in Deutschland sage keiner etwas, wenn hier Leute erstochen werden, gerade Migranten, wenn die so etwas machen. Herr Weile betont zum Abschluss, dass hier keine rechten Bürger seien, sie seien lediglich besorgte Bürger.
Die Stadtpräsidentin unterbricht Herrn Weile und bittet ihn mit dieser Hetze aufzuhören.
Herr Weile erwidert, dass dies ist keine Hetze sei.
Herr Zachey merkt an, dass es nicht um persönliche Empfindungen geht und nun abgestimmt werden sollte.
Auch Herr Schiffner äußert sich zur Thematik und betont, dass jeder seine eigene Geschichte mit dem Antrag hat. Seiner Ansicht nach ist die Unterbringung von Geflüchteten in Turnhallen menschenunwürdig. Containerdörfer sind besser als Turnhallen. Wohnungen wären natürlich noch besser.
Herr Casper spricht nochmals die Nachfrage zum Integrationskonzept an. Aus seiner Sicht ist die Integrationspolitik der Bundesrepublik gescheitert.
Der Bürgermeister berichtet über die erfolgreiche Integrationsarbeit in den Jahren 2015/2016, wo in Grevesmühlen ca. 150-200 Geflüchtete untergebracht waren. Bewohner des Ploggenseerings/ Am Wasserturm können berichten, wie Integration funktioniert, da die Geflüchteten ihre Nachbarn wurden. Zu Beginn des Ukrainekrieges wurde auch innerhalb kürzester Zeit viel organisiert. Es gab auch freiwillige Hilfestellungen aus den Vereinen heraus. Die Unterbringung erfolgte zunächst in Turnhallen und anschließend dann in Wohnungen. Auch die Integration in den Arbeitsmarkt verlief positiv. Die aktuelle Stimmung ist völlig anders, als 2015/2016 bzw. in den letzten 2 Jahren.
Vor zwei Wochen fand ein Treffen mit Vereinen, Vertretern vom Jobcenter, Ehrenamtlern und der Verwaltung statt. In diesem Rahmen sollte geklärt werden, wie die Integration mit ehrenamtlichen und hauptamtlichen Helfern bestmöglich zu meistern ist. Die Treffen sollen über die Sommermonate fortgeführt werden. Abschließend betont er, dass die Integration dem Landkreis letztlich aber zuständigkeitshalber obliegt.
Eine Bürgerin macht darauf aufmerksam, dass hier nur die Durchführung des Bürgerentscheids auf der Tagesordnung steht und kritisiert die Ausflüchte der Abgeordneten. Sie fordert die Abstimmung.
Herr Bendiks erwidert, dass der Bürgermeister Fragen gestellt hat, die gestellt werden mussten und lobt die Arbeit des Bürgermeisters in dieser Angelegenheit.
Herr Krohn stimmt der Wortmeldung des Bürgermeisters zum Thema Integration zu.
Herr Spierling merkt abschließend an, dass es hier nur um die Entscheidung zum Bürgerentscheid geht. Sollte eine übergeordnete Instanz eine andere Entscheidung treffen, ist das auch in Ordnung. Dann wurde aus Sicht der Bürger jedoch jedes demokratische Mittel ausgeschöpft.
Herr Moll berichtet von seiner Arbeit mit Geflüchteten. Ein Teil der Geflüchteten verlassen Mecklenburg-Vorpommern. Es gibt jedoch auch viele Studierte und auch Handwerker unter den Geflüchteten.
Herr Schulz ist der Ansicht, dass die Diskussion beendet werden sollte. Die Meinungen wurden genügend ausgetauscht. Herr Schulz beantragt eine Auszeit zur Beratung.
Abstimmungsergebnis zur beantragten Auszeit:
Gesetzl. Anzahl der Vertreter: 25
davon anwesend: 23
Ja-Stimmen: 20
Nein-Stimmen: 1
Enthaltungen: 2
Beschluss:
Die Stadtvertretung beschließt:
1. Dem Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 20 Absatz 4 KV M-V zu der Frage
"Sind Sie dafür, dass im Eigentum der Stadt Grevesmühlen stehende Grundstücke zwecks Errichtung von Containerdörfern zur Unterbringung von Geflüchteten oder Asylbegehrenden an den Landkreis Nordwestmecklenburg-Wismar verpachtet oder verkauft werden?"
wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Fragestellung in Anwendung von § 17 Absatz 3 Satz 2 KV-DVO M-V redaktionell wie folgt geändert wird: Die Bezeichnung „Landkreis Nordwestmecklenburg-Wismar“ wird ersetzt durch die Bezeichnung „Landkreis Nordwestmecklenburg“.
2. Die Stadtvertretung genehmigt den angehängten Organisationsvorschlag der Verwaltung (Anlage 1), der auf den §§ 17 und 18 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO M-V) basiert, worin die Durchführung eines Bürgerentscheids normiert ist.
3. Den Fraktionen der Stadtvertretung sowie bei Bedarf auch einzelnen Mitgliedern der Stadtvertretung wird Gelegenheit gegeben, bis zum 28. Juli 2023 bei der Stadtpräsidentin eine Stellungnahme zu ihren jeweiligen Argumenten für die Abstimmungsoptionen des Bürgerentscheids ("Ja" oder "Nein") einzureichen.
4. Die Stadtpräsidentin wird beauftragt, die gemäß Ziffer 3 eingereichten Stellungnahmen als inhaltliche Stellungnahme der Stadtvertretung Grevesmühlen sachlich zusammenzufassen.
5. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Zusammenfassung fristgemäß öffentlich unter dem Hinweis bekannt zu machen, dass die einzelnen Stellungnahmen der Fraktionen bei der Stadt zur Einsichtnahme ausliegen und außerdem über die Internetseite der Stadt Grevesmühlen eingesehen werden können (§ 17 Absatz 2 KV-DVO M-V). Die Presse ist hierauf hinzuweisen.
6. Der Bürgerentscheid wird vorbehaltlich der Umsetzung der Beschlüsse zu 1., 3. und 4. am 27. August 2023 ausschließlich als Abstimmung in Abstimmungsräumen durchgeführt, die sich an der bestehenden Wahlbezirkseinteilung der Stadt Grevesmühlen orientieren.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Vertreter: |
25 |
|
23 |
Ja-Stimmen: |
15 |
Nein-Stimmen: |
6 |
Enthaltungen: |
2 |
Herr Baetke beantragt im Namen der SPD Fraktion die Vertagung der restlichen Tagesordnungspunkte.
Herr Krohn macht auf die Dringlichkeit des Tagesordnungspunkt 25 aufmerksam.
Frau Ertel spricht sich dafür aus die restlichen Tagesordnungspunkte abzuarbeiten, da in der nächsten Woche die Ferien beginnen.
Auch Herr Schulz spricht sich für eine zügige Abarbeitung der folgenden Tagesordnungspunkte aus.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Vertreter: |
25 |
|
23 |
Ja-Stimmen: |
9 |
Nein-Stimmen: |
12 |
Enthaltungen: |
2 |
Sachverhalt:
Am 25. Mai 2023 wurde unter Anwesenheit von zwei Vertretungsberechtigten bei der 1. Stadträtin ein an die Stadtpräsidentin der Stadt Grevesmühlen, Frau Elvira Kausch, adressierter schriftlichen Antrag auf Durchführung des oben genannten Bürgerentscheids (Anlage 2) eingereicht. Dem Antrag beigefügt sind 241 durchgehend nummerierte Unterschriftenlisten, die in der Ladungsfrist von den Mitgliedern der Stadtvertretung im Büro der Leiterin des Haupt- und Ordnungsamt eingesehen werden können. Noch am gleichen Tag wurde die Meldebehörde beauftragt, Anzahl und rechtskonforme Unterschriftenleistung zu prüfen.
Am 9. Juni 2023 teilte die Meldebehörde dem Bürgermeister der Stadt Grevesmühlen mit, dass anhand der Prüfkriterien (Alter der/des Unterschriftleistenden und Erstwohnsitz in Grevesmühlen) 1667 Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern identifiziert werden konnten, welche am Tag der Einreichung des Antrags gemäß § 14 Absatz 4 KV-DVO M-V in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nr. 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) in der Stadt Grevesmühlen zu den Gemeindewahlen berechtigt waren und die zugleich den Formvorschriften des § 14 Absatz 5 KV-DVO M-V entsprachen. Die Anzahl von 1667 gültigen Unterschriften ist in der Stadt Grevesmühlen, in der am Stichtag 25. Mai 2023 9265 Bürgerinnen und Bürger nach § 13 Absatz 2 KV M-V ihren Erstwohnsitz hatten, zudem geeignet, die Anforderung gemäß § 20 Absatz 5 Satz 3 KV M-V zu erfüllen, wonach das Bürgerbegehren von mindestens 10% der zu Gemeindevertretungswahlen Berechtigten unterzeichnet sein muss.
Als Fazit stellte der Bürgermeister das Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach der KV M-V für die Durchführung des beantragten Bürgerbegehrens fest und begab sich in die inhaltliche Prüfung, bei der folgende Feststellungen getroffen wurden:
I. Die Formulierung der Fragestellung des Bürgerbegehrens im schriftlich an die Stadtpräsidentin der Stadt Grevesmühlen gerichteten Antrag weicht von der unterzeichneten Fragestellung auf den Antragslisten (Anlage 3) ab, die für den Bürgerentscheid ausschlaggebend ist. Konkret wird der Landkreis auf den Antragslisten als Landkreis „Nordwestmecklenburg-Wismar“ bezeichnet, der so gar nicht existiert. Damit hätte der gewählte Begriff die Unzulässigkeit der Fragestellung zur Folge und der Antrag auf Durchführung des Bürgerbegehrens wäre abzulehnen. In diesem Falle kann jedoch die Stadtvertretung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 KV-DVO M-V mit Zustimmung der Vertrauenspersonen die Formulierung des Bürgerentscheids so verändern, das die unzulässige Fragestellung zulässig wird. Eine Pflicht für die Stadtvertretung diese redaktionelle Änderung vorzunehmen besteht ausdrücklich nicht. Die redaktionelle Änderung im Sinne von § 17 Absatz 3 Satz 2 der KV-DVO M-V setzt die Zustimmung der Vertretungspersonen des Bürgerbegehrens voraus. Sie sind daher zu einer beabsichtigten Änderung nichtöffentlich anzuhören. Zu diesem Zweck wurden die Vertrauenspersonen schriftlich eingeladen, an der Sitzung der Stadtvertretung Grevesmühlen teilzunehmen.
II. In der Begründung zu der antragsgemäß abzustimmenden Fragestellung wird konkret Bezug genommen auf eine Entscheidung der Stadtvertretung Grevesmühlen vom 17.04.2023, in welcher die Stadtvertretung dem Landkreis Nordwestmecklenburg zwei Grundstücke im Eigentum der Stadt Grevesmühlen zu unterschiedlichen Nutzungszwecken „anhand“ gegeben hat. Eine Verpachtung oder ein Verkauf der Flächen zur Errichtung von Containerdörfern war in der Beschlussfassung nicht enthalten und das Aufstellen von Containern für den Standort „Sandstraße“ auch zu keinem Zeitpunkt in der Diskussion. Hier ist fraglich, ob hinsichtlich dieser Begründung die Fragestellung hinreichend konkret formuliert ist, oder ungeachtet der Begründung wirklich die Absicht verfolgt wird, ganz generell nur die Errichtung von Containerdörfern auf sämtlichen Flächen im Eigentum der Stadt Grevesmühlen auszuschließen. Im Sinne der Antragsteller ist ihre eigene Begründung so auszulegen, dass die Fragestellung sich auf sämtliche potenziellen Flächen im Eigentum der Stadt bezieht, es aber hinsichtlich der Nutzung ausschließlich um die Errichtung von Containerdörfern zum Zwecke der Unterbringung von Geflüchteten oder Asylbegehrenden geht. Containerdörfer, die zu anderen Zwecken vom Landkreis gepachtet, gemietet oder gekauft würden, z.B. zu Schulzwecken oder als Lagerräume sind von der Fragestellung nicht erfasst. Damit ist die Stadtvertretung bzw. der Landkreis frei, zum Zwecke der Unterbringung von Geflüchteten oder Asylbegehrenden z.B. Zelte, feststehende Gebäude oder Sporthallen zu nutzen. Denn Ziel des Begehrens ist ja nach eigener Begründung NICHT die Verhinderung der Aufnahme von Geflüchteten (vgl. Anlage 3 - Begründung).
III. Letztlich ist festzustellen, dass der Begriff „Containerdorf“ kein feststehender Begriff und daher auch nicht eindeutig zu definieren ist. Den Unterzeichnern und Unterzeichnerinnen des Bürgerbegehrens muss aber eine eindeutige Entscheidung dafür oder dagegen möglich sein. Fraglich kann hier sein, welche Vorstellung gemeinhin von den Unterschriftleistenden mit dem Begriff „Dorf“ verknüpft wird. Gemeinhin mag eine Ansammlung mehrerer Container zu Wohnzwecken schon als Contaunerdorf deklariert werden, sodass diesbezüglich bestehende Zweifel hinsichtlich der Definition nicht tragen dürften.
IV. Aus dem Ergebnis des Bürgerentscheids resultieren keine direkten finanziellen Aufwendungen für die Stadt Grevesmühlen, egal ob mehrheitlich der Abstimmungsoption "Ja" oder "Nein" gefolgt wird. Insbesondere sind für Verpachtungen oder Verkäufe an den Landkreis Nordwestmecklenburg keine Einnahmen in den städtischen Haushalt eingeplat. Daher ist eine rechtliche Einordnung des im Bürgerbegehren angegebenen Kostendeckungsvorschlags an dieser Stelle entbehrlich. Denn § 20 Absatz 5 Satz 5 KV M-V fordert lediglich die Kostenangabe und den Deckungsvorschlag für die begehrte Maßnahme. Nicht gemeint sind damit die Kosten für die Organisation und Durchführung des Bürgerentscheids an sich.
Abhängig von dem Ergebnis der empfohlenen Anhörung der Vertrauenspersonen, könnte das Bürgerbegehren rechtmäßig sein und dem Antrag zugestimmt werden. Grundvoraussetzung ist aber die Änderung der Fragestellung, wie unter Absatz 3 Ziffer I beschrieben. Nach den getroffenen Feststellungen ist jedoch anzumerken, dass wohl auch nach der Anhörung und nach Abwägung sämtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen Zweifel an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht restlos ausgeräumt werden können. Es ist mithin nicht ausgeschlossen, bei der rechtlichen Bewertung zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Nach § 15 Absatz 1 Satz 3 KV-DVO M-V trifft letztlich die Stadtvertretung die Entscheidung darüber, ob das Bürgerbegehren inhaltlich und hinsichtlich seiner formellen Voraussetzungen zulässig ist.
Anlagen zur Vorlage
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