24.05.2022 - 6 Beschluss über die Änderung der Anlage 1 zum öf...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Der Bürgermeister informiert über die Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses, dass die Übernahmeprovision von Personaldienstleistern nicht als Personalkosten, sondern als Sachkosten zu betrachten sind.

 

Herr Baetke erkundigt sich, ob es sich um eine einmalige oder um regelmäßige Kosten handelt.

 

Der Bürgermeister betont, dass die Änderung des Vertrages dauerhaft ist und somit regelmäßig Kosten anfallen.

 

Herr Grote vertritt die Ansicht, dass es sich um Personalkosten handelt, ob nun eigenes Personal oder über einen Dienstleister.

 

Frau Lenschow teilt mit, dass es sich grundsätzlich um eine Dienstleistung handelt und somit um Sachkosten.

 

Herr Schiffner führt aus, dass es in der doppelten Buchführung auch Sachkosten sind. Im Sinne der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Amt Grevesmühlen-Land spricht er sich für eine Beschlussfassung wie vorgeschlagen aus.

 

Der Bürgermeister teilt mit, dass der Hinweis des Rechnungsprüfungsausschusses zur Stadtvertretung eingearbeitet wird.

 

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Beschluss:

Die Stadtvertretung beschließt die Änderung der Anlage 1 zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Weiterführung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft vom 13.05.2019 in der Fassung des anliegenden Entwurfs.

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

9

  • davon anwesend:

9

Ja-Stimmen:

9

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

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Sachverhalt:

In der bisherigen Anlage 1 zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Weiterführung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft sind mehr Produkte enthalten, als umlagefähig sind. Dies resultiert daraus, dass die Liste der Produkte bei der Erarbeitung der Anlage 1 zur Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 18.02.2019 zur Beschlussnummer VO/12SV/2019-063 dem Abrechnungsmodus entnommen war, wie er bis einschließlich des Jahres 2019 angewendet wurde. Mit Inkrafttreten des neuen Vertrages am 1. Januar 2020 wurden jedoch alle Beschäftigten, die Aufgaben für die gemeinsame Verwaltung wahrnehmen, dem Produkt 11201 "Personalwesen" zugeordnet. Dabei erfolgt die Kostenverteilung der jeweiligen zeitlichen Anteile, die für andere Aufgaben bzw. Produkte aufgewendet werden, über eine Umlage.

Außerdem ist bei der praktischen Anwendung der Berechnungsgrundlage aus dem oben genannten Vertrag aufgefallen, dass darin keine Umlage der Kosten enthalten ist, die entstehen, wenn zur Überbrückung von personellen Engpässen z.B. bei Eltern- oder Krankheitszeiten die Inanspruchnahme eines Personaldienstleisters erforderlich ist. Deshalb erscheint hierzu eine Klarstellung erforderlich.

Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

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Anlagen zur Vorlage